Der Jugendhilfeausschuss
"Es geht darum, gerade im Jugendamt eine echte Demokratie zu verwirklichen und den Bürgern, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben, Mitverantwortung zu übertragen. Dadurch wird am besten vermieden, daß sich eine nur repräsentative Demokratie entwickelt." (Deutscher Bundestag zur Zweigliedrigkeit des Jugendamtes im Rahmen der 1. Novellierung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes, Bonn 1953)
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist bis heute diese Forderung aufrechterhalten worden. Jedes Jugendamt setzt sich entsprechend § 70 KJHG aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes zusammen. Die Verwaltung des Jugendamtes ist dabei im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtverordnetenversammlung etc.) und des Jugendhilfeausschusses tätig.
Den Jugendhilfeausschüssen kommt damit qua Gesetz eine entscheidende Rolle zu. Das KJHG schreibt dabei in § 71 KJHG fest, dass auch die Vorschläge der Jugendverbände bei der Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse "angemessen zu berücksichtigen sind". Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses tragen damit Verantwortung für die Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche.
Die Erfahrungen in der Arbeit der jugendverbandlichen Vertreterinnen und Vertreter in Jugendhilfeausschüssen zeigen aber, dass eine konstruktive Mitarbeit im Ausschuss nicht unbedingt einfach ist. Das Engagement im Ausschuss setzt Wissen über Strukturen, Rechte und Pflichten u.a. voraus, bevor eine "konstruktive Einmischung" im jugendpolitischen Geschehen möglich ist. Vielfach fehlt hier und dort - wie eine Befragung jugendverbandlicher Vertreterinnen und Vertreter in Jugendhilfausschüssen gezeigt hat - dieses notwendige Wissen oder eine beratende Unterstützung.
Der Hessische Jugendring als jugendpolitische Interessenvertretung hessischer Jugendverbände bietet deshalb hier seine Hilfe in Rat und Tat an.