Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit („Sonderurlaub“)
Für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit gewährt das Land Hessen allen privat Beschäftigten, die über 16 Jahre alt sind, einen Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr. Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeiten als Leiter_in, als pädagogische_r Betreuer_in oder als Helfer_in bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Auch für Veranstaltungen, die zur Qualifikation für dieses Engagement dienen wie z. B. die Teilnahme an Tagungen oder Lehrgängen, besteht ein Anspruch auf Freistellung.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Freistellungen. Ausführlichere Erläuterungen finden Sie in unserem Infoflyer „Freistellung für ehrenamtliches Engagement".
Sie möchten sich für ein ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit freistellen lassen?
Je nach Art des Veranstalters (Mitglied im Hessischen Jugendring, im Sportbereich tätige und sonstige Jugendgemeinschaften) unterscheidet sich der Weg der Antragsstellung. Sie müssen also zunächst klären, welcher Weg der Antragsstellung in Ihrem Fall der richtige ist.
Sind Sie für einen Jugendverband tätig, der auf Landesebene organisiert ist? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Landesverband. Über diesen können Sie einen Antrag auf Freistellung stellen. Der Landesverband prüft die Angaben und leitet die Antragsdaten an den Hessischen Jugendring zur Prüfung und Befürwortung weiter. Der Hessische Jugendring schickt dem Landesverband sowie dem_der Arbeitgeber_in bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Befürwortung der Freistellung.
Wenn Sie im Bereich Sport ehrenamtlich in der Jugendarbeit aktiv sind, laufen die Anträge über die Sportjugend Hessen. In diesem Fall finden Sie weiterführende Infos hier.
Wenn Sie für sonstige Träger wie Vereine ohne Landesorganisation oder kommunale Jugendzentren ehrenamtlich tätig sind, dann erfolgt die Antragsstellung entsprechend des Sitzes Ihres Trägers über das örtlich zuständige Jugendamt.
Wie funktioniert die Lohnkostenerstattung für Arbeitgeber?
Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendrings (bzw. dem Antrag der Sportjugend Hessen bzw. dem Antrag des Jugendamtes) können alle privaten Beschäftigungsstellen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales die Erstattung des während der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts beantragen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie ebenfalls in unserem Infoflyer zu den Freistellungen.
Keine Anwendung finden die Regelungen des HKJGB für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Behörden des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde sowie bei Gemeindeverbänden) oder in sonstigen Institutionen des öffentlichen Rechts.
Für die Landes- bzw. Kommunalbediensteten in Hessen gelten die Regelungen im Erlass „Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit“ (Staatsanzeiger für das Land Hessen – 3. November 2008 / Nr. 45 Seite 2808, siehe ebenfalls rechts unter „Weiterführende Links“)
Selbstständige haben keinen Anspruch auf Erstattung von Lohnkosten.
Selbstständige werden hiermit darauf hingewiesen, dass es im HKJGB keine gesetzliche Grundlage für eine Erstattung der Lohnkosten an selbstständig Tätige gibt. Gesetz und Kommentierung heben auf den Beschäftigungsbegriff ab. Danach können Selbstständige nur eine Erstattung erhalten, soweit sie über einen Arbeitsvertrag verfügen und damit in einem Dienstschuldverhältnis stehen (z. B. als Geschäftsführer_in in einer eigenen Firma).
In den Anträgen, die der hjr bearbeitet, ist nicht klar erkennbar, ob der_die ehrenamtlich Tätig_e in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist. Die Befürwortung des Hessischen Jugendrings bezieht sich auf die Veranstaltung, für die eine Freistellung beantragt wird. Die Prüfung des Anspruchs auf Lohnkostenerstattung obliegt dem HAVS.