Hessischer Jugendring
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Förderung der Außerschulischen Jugendbildung in Hessen

Die Außerschulische Jugendbildung in Hessen wird auf Basis des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (§ 35 ff.) finanziell gefördert. Dort sind die Ziele, Förderbereiche und Anforderungen der Förderung festgelegt.

Die Finanzierung erfolgt über die staatlichen Lotterien und ist im Hessischen Glückspielgesetz (§ 6) verankert. Insgesamt schüttet die staatliche Lotto-Gesellschaft für die Außerschulische Jugendbildung 7.950.910 Euro an die Träger aus – ein Teil davon an die Jugendverbände (Landesverbandsebene) im Hessischen Jugendring.

 

Förderbereiche und Richtlinien

Für die Mitgliedsverbände (Landesverbandsebene) des Hessischen Jugendrings stehen im Rahmen der genannten Förderung finanzielle Mittel zur Verfügung, die jährlich in ihrer Höhe festgelegt werden. Die Förderung kann genutzt werden zur Finanzierung von

  • hauptamtlichen Jugendbildungsreferent_innen und
  • Maßnahmen der Außerschulischen Jugendbildung.

Maßnahmen und hauptamtliche Tätigkeiten ohne Bezug zur Jugendbildung sind nicht förderfähig.

Die Verwendung der Mittel für Personal und Maßnahmen sind durch eigene hjr-Richtlinien geregelt.

  • Richtlinie III – Grundsätze zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung der Jugendverbände auf Landesebene
  • Richtlinie V – Richtlinien für die Einstellung und Beschäftigung von Jugendbildungsreferentinnen und -referenten
  • Richtlinie VI – Richtlinie für die Erstellung der Verwendungsnachweise und die Nachweisprüfung

 

Beschäftigung von Jugendbildungsreferent_innen

Für die Einstellung und Beschäftigung von hauptamtlichen Jugendbildungsreferent_innen in Jugendverbänden sind eigene Regelungen in der Richtlinie V festgelegt. Die Richtlinie regelt insbesondere zwei Bereiche:

  • Voraussetzungen zur Einstellung und Zustimmungsverfahren: Die Einstellung ist nur möglich, wenn formale Voraussetzungen erfüllt sind. Vor jeder Einstellung ist die Zustimmung des Hessischen Jugendrings einzuholen. Alle Infos hierzu sind in der Richtlinie V und der Checkliste zur Einstellung zu finden.
  • Zulässige Tätigkeiten für Jugendbildungsreferent_innen: Die Beschäftigung ist nur möglich, wenn das Stellenprofil mit der Richtlinie V ein Einklang steht. Dies wird in einer Tätigkeitsbeschreibung durch den Verband für jede einzelne Stelle festgelegt.