Jugendhilfeausschuss
„Es geht darum, gerade im Jugendamt eine echte Demokratie zu verwirklichen und den Bürgern, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben, Mitverantwortung zu übertragen. Dadurch wird am besten vermieden, daß sich eine nur repräsentative Demokratie entwickelt.“, so die Begründung des Deutschen Bundestags zur Zweigliedrigkeit des Jugendamtes, die im Rahmen der 1. Novellierung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes im Jahr 1953 vorgetragen wurde.
Im Achten Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist diese Forderung nach einer Beteiligung der freien Jugendhilfe bis heute aufrechterhalten worden. Jedes Jugendamt setzt sich entsprechend SGB VIII § 70 aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes zusammen. Die Verwaltung ist dabei im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtverordnetenversammlung etc.) und des Jugendhilfeausschusses tätig. Den Jugendhilfeausschüssen kommt damit qua Gesetz eine entscheidende Rolle zu. Ihre Mitglieder tragen Verantwortung für die Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche. Das SGB VIII schreibt dabei in § 71 fest, dass auch die Vorschläge der Jugendverbände bei der Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse „angemessen zu berücksichtigen sind“.
Die Erfahrungen der jugendverbandlichen Vertreter_innen in Jugendhilfeausschüssen zeigen aber, dass eine konstruktive Mitarbeit nicht einfach ist. Das Engagement im Ausschuss setzt Wissen über grundlegende Strukturen, Rechte und Pflichten voraus, bevor eine „konstruktive Einmischung“ im jugendpolitischen Geschehen möglich ist. Vielfach fehlt hier und dort dieses notwendige Wissen oder eine beratende Unterstützung, und ein Informationsnachteil gegenüber anderen Mitgliedern des JHA erschwert die kompetente und konstruktive Mitarbeit zusätzlich.
Der Hessische Jugendring bietet Stadt- und Kreisjugendringen und ihren Vertreter_innen in den kommunalen Jugendhilfeausschüssen deshalb Hilfe und Unterstützung an.